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Exmatrikulation

Exmatrikulation

Die Exmatrikulation bedeutet das Gegenteil der Einschreibung an einer Hochschule also das Verlassen der Hochschule und Beenden eines Studiums. Als Studierender einer Hochschule ist man immatrikuliert (eingeschrieben). Wird das Studium abgeschlossen, so erfolgt nach Ableisten aller Prüfungen, in dem Semester in dem das Studium beendet wird, die Exmatrikulation zum Semesterende meistens automatisch. Jeder eingeschriebene Studierende muss früher oder später exmatrikuliert werden. Eine Exmatrikulation kann auch auf eigenen Antrag im Rahmen der gesetzten Fristen geschehen, wenn beispielsweise die Hochschule gewechselt oder das Studium abgebrochen wird. Studierenden droht zudem bei gewissen Pflichtverletzungen die Zwangs-Exmatrikulation. Je nach Studien- und Hochschulordnung ist dies meistens dann der Fall, wenn Studien- oder Semestergebühren nicht gezahlt werden, sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet wurde oder erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen endgültig nicht erbracht wurden. Übrigens bewirkt die Gewährung oder Inanspruchnahme von Leistungen nach Hartz IV eine sofortige Exmatrikulation. Eine Exmatrikulation kann mit sofortiger Auswirkung durchgeführt oder auch beantragt werden.  Wer sein Studium nur für ein oder mehrere Semester unterbrechen möchte, beispielsweise wegen einer Schwangerschaft oder eines Auslandssemesters, sollte – oder darf – keine Exmatrikulation sondern Urlaubssemester beantragen.

Zuständig für Angelegenheiten der Exmatrikulation ist die Studierendenverwaltung.